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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 13neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Diejenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, werden über ihr Ansuchen zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird im diplomatischen Wege der Regierung der französischen Republik und durch diese den übrigen Signatarmächten notifiziert.