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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweiz) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 19.12.1949 · idF BGBl. Nr. 49/1950 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen vertragschließenden Teil eintrifft.
Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.