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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Straßenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Straßenverkehr 1
Art. 13neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
1. Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
2. Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.