Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 13neu
in Kraft ab 10.11.1954 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.