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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die beiden Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß die im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zur Ausübung einer Tätigkeit in Triest berechtigten österreichischen Unternehmungen, wie er Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, dieselben Rechte und Begünstigungen steuerlicher oder sonstiger Art wie die gleichartigen italienischen Unternehmungen genießen.
Die zuständigen italienischen Behörden werden diesbezügliche Ansuchen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.