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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.