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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII.
Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.
Zahlungsverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen.