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Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Dienstkleidung
Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes zu tragen.