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Fassungsvergleich zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1
Art. 13neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Besichtigung, Überprüfung und Anmarken
Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarkung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.