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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 05.08.1973 · idF BGBl. Nr. 388/1973 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Vertretung
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei sind berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.