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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Myanmar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Myanmar) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 330/1978 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Im Falle des Abschlusses eines allgemeinen multilateralen Abkommens betreffend den Luftverkehr, durch welches beide Vertragschließenden Teile gebunden werden, ist das vorliegende Abkommen so zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.