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Norm
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Fassungen
Art. 13 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
BGBl
Art. 13 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Judikatur
Art. 13 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
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§ 0↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF
BGBl. Nr. 278/1982
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.