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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals nals gegen die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung angeführten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen treffen:
a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung.
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Abs. 1.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.