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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Libyen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Libyen) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 31.08.1985 · idF BGBl. Nr. 425/1985 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb von internationalen Fluglinien zu zahlen sind.