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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Gambia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Gambia) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 179/1987 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.