Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.