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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.