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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Tunesien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 197/2000 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Sterbegeld
(1) Stirbt eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, ein Pensionsberechtigter oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers auch dann, wenn sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.