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Norm
Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Fassungen
Art. 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
BGBl
Art. 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Judikatur
Art. 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Art. 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
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Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.07.2001 · idF
BGBl. III Nr. 144/2001
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.