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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 144/2001 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.