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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 229/2001 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.