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Fassungsvergleich zu Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 63/2002 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.