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Fassungsvergleich zu Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 24.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 107/2003 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.