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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 43/2004 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu beobachten hat. Diese Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.