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Fassungsvergleich zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Rahmenvereinbarung werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Parteien geregelt.