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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.