Änderungen zwischen den Fassungen
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.