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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.