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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahme gilt Artikel 12 dieses Vertrages entsprechend.