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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 139/2005 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ wenn es sich um die Cayman Islands handelt, „the Financial Secretary“ und, wenn es sich um Österreich handelt, den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.