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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 140/2005 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Beendigung des Abkommens
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.