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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.