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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 13↗RIS↗
Abschnitt VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.