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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 13neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13: Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.