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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 5/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Konsultationen
(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren, generell anzuwendende Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können.