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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
Zusammenarbeit
1. Indem diese Bestimmungen vereinbart werden, geben die Vereinten Nationen und der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Zusammenarbeit werden im wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen des Vereines zu den Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen Dienststellen angewendet.