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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
1.
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
2.
Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.