Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.