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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Rumänien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Rumänien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.