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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.