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Fassungsvergleich zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Kosten
(1) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständigen Stellen der beiden Staaten die zu erbringenden Leistungen und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest.
(2) Die Stellen des Aufnahmestaats unterstützen die Stellen des Entsendestaats bei der Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen.