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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13 – Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Opfer terroristischer Handlungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verübt worden sind, zu schützen und zu unterstützen. Diese Maßnahmen können im Rahmen geeigneter innerstaatlicher Mechanismen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter anderem die finanzielle Unterstützung und Entschädigung von Opfern des Terrorismus und ihren nahen Angehörigen einschließen.