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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.