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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1)
Zur Förderung der Vertiefung und Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit wird mit dem vorliegenden Abkommen eine "Österreichisch-Kasachische Gemischte Regierungskommission für wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit", im folgenden "Kommission" genannt, geschaffen. Die Tagungen der Kommission werden nach Vereinbarung und abwechselnd in Österreich und Kasachstan stattfinden.
(2)
Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
-
Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen;
-
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;
-
Festlegung der Prioritäten der Zusammenarbeit;
-
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
(3)
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens werden im Rahmen der Kommission beigelegt.
(4)
Im Rahmen der ersten Tagung der Kommission wird eine Vereinbarung über die Arbeitsweise und die Kostentragung der Kommissionstagungen getroffen werden.