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Fassungsvergleich zu Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 15.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 28/2011 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 29. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.