Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.