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Norm
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Fassungen
Art. 13 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
BGBl
Art. 13 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Judikatur
Art. 13 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Art. 13 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
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Art. 13
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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF
BGBl. III Nr. 99/2011
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Konsultationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.