Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(a) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlichtechnischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
(b) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.
(a) in Form von Expertentreffen,
(b) durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.
(a) die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
(b) das Gastland übernimmt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung.