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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 13↗RIS↗
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 13
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.