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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.