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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13 – Sanktionen und Maßnahmen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Freiheitsentziehung, bedroht werden.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 12 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.