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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Berechnung der österreichischen Teilleistung
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei moldauische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.