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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den Zollstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat alle die Zollabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei den entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.
(2) Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates entscheiden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Nachbarstaates, in welchen Fällen und in welchem Umfang den in Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden Büroräume oder Grundstücke zur Errichtung von Bürogebäuden bei den einzelnen Zollstellen des Nachbarstaates gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.