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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13 – Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.