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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Haftung und Kostendeckung
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung, insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.